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Radfahrkarte

Ohne Worte:

„Auszug aus der Oberpräsidial-Polizeiverordnung betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen

Jeder Radfahrer ist verpflichtet, eine auf seinen Namen lautende, von der zuständigen Behörde seines Wohnortes ausgestellte, für die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte bei sich zu führen. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.

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Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten.

Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.

Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.

Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u.f.w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.

 

In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen.

Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten u.f.w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen, anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Das Ueberholen von Fuhrwerken u.f.w. an Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u.f.w. verengt ist, ist verboten.

Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, königlichen und prinzlichen Equipagen, Leichen- und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.

Auf den Halteruf eines polizeilichen Exekutivbeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen, sowie auf Verlangen seine Radfahrkarte vorzuzeigen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. „

Die Karte ist ausgestellt auf Wilhelm Hans Gellern *1882

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Rainer Gellern

PS: von „kein Alkohol“ stand da übrigens nichts.

 

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